JudikaturVfGH

A4/62 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
14. Oktober 1963

Die Liquidierung von Dienstbezügen öffentlichrechtlicher Bediensteter ist ein technischer Vorgang. Über das Verlangen eines Beamten auf Liquidierung von Dienstbezügen ist daher nicht durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu entscheiden. Eine Austragung im ordentlichen Rechtsweg ist im Hinblick auf die öffentlichrechtliche Natur des Anspruches ebenfalls ausgeschlossen. {Bundes-Verfassungsgesetz Art 137, Art. 137 B-VG} ist daher anwendbar.

Die Zuständigkeit des VfGH gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 137, Art. 137 B-VG} ist, wenn die Auszahlung eines Beamtenbezuges geltend gemacht wird, allein in der Tatsache begründet, daß der Anspruch auf Liquidierung eines Beamtenbezuges weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen ist. Das Vorliegen eines Titelbescheides und eines Bemessungsbescheides ist demnach nicht Voraussetzung der Zuständigkeit. Das Vorliegen dieser Bescheide kann nur im Rahmen der Sachentscheidung von Bedeutung sein.

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