B168/63 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die Wirkung des Todes auf die Geltung einer Prozeßvollmacht ist im VerfGG nicht geregelt. Es ist daher gemäß § 35 Abs. 1 VerfGG 1953 die Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden. Nach {Zivilprozeßordnung § 35, § 35 Abs. 1 ZPO} wird die Prozeßvollmacht durch den Tod des Vollmachtgebers nicht aufgehoben. Allein diese Bestimmung kann nur auf eine als Prozeßvollmacht bereits wirksam gewordene Vollmacht, daher auf den Fall eines bereits eingeleiteten Prozeßverfahrens Anwendung finden.
Bis zum Beginn der Einleitung eines Rechtsstreites werden hingegen die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Fortdauer des Vollmachtsverhältnisses durch diese verfahrensrechtliche und ihrer Wirkung nach auf das Verfahren beschränkte Bestimmung des {Zivilprozeßordnung § 35, § 35 ZPO} nicht berührt. Gemäß {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1022, § 1022 ABGB} erlischt jedoch die Vollmacht durch den Tod des Machtgebers (so SZ XXVI 164 SZ VII 29) .
Wenn auch § 1022 ABGB dem Gewalthaber gestattet, unter Umständen ein angefangenes Geschäft zu vollenden, so kann doch mit der Vollmacht des Verstorbenen nicht ein Verfahren eingeleitet werden. Die Vertretung im Verwaltungsverfahren ist gegenüber der Erhebung einer VfGH-Beschwerde kein angefangenes Geschäft i. S. des {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1022, § 1022 ABGB}.
Dieser Auslegung entspricht die Regelung des § 23 Abs. 2 VwGG 1952, derzufolge die einem Rechtsanwalt für das Verfahren vor dem VwGH erteilte Vollmacht ermächtigt, den Rechtsnachfolger der Partei zu vertreten, wenn diese während des Verfahrens stirbt. Hieraus folgt, daß eine VwGH-Beschwerde, die von einem Rechtsanwalt namens einer schon verstorbenen Person auf Grund einer von dieser Person vor ihrem Tode ausgestellten Vollmacht eingebracht wird, zurückzuweisen ist (VwGH Slg. NF Nr. 2430 A) .