Gegen den § 48 ASVG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf das Gleichheitsrecht. Die Sozialversicherungträger sind durch die wiederholt eingetretenen Lohnänderungen und Preisänderungen zu Schaden gekommen, weil die Beiträge auf Grund der früher niedrigen Entgelte nachgezahlt werden mußten, während die laufenden Leistungen der Sozialversicherungsträger den höheren Preisen und Löhnen angepaßt, also teurer erbracht werden mußten. Es ist auch mit administrativen Schwierigkeiten verbunden, bei der Nachberechnung von Beiträgen für weit zurückliegende Zeiten noch Rechtsvorschriften anwenden zu müssen, die nicht mehr in Geltung stehen. Im Hinblick auf den Umstand, daß die Sozialversicherungsträger Riskengemeinschaften sind, die die für ihre Leistungen erforderlichen Mittel im Umlagewege von ihren Mitgliedern beschaffen, erscheint die in Rede stehende Differenzierung aus der Tatsache der geschilderten unterschiedlichen wirtschaftlichen Situation ableitbar, in der sich die Versicherungsträger im Zeitpunkt der Nachzahlung befinden. Auch die Tatsache der veränderten administrativen Lage im Zeitpunkt der Nachzahlung ist geeignet, zur Begründung der geschilderten unterschiedlichen Behandlung beizutragen. Dazu kommt die weitere Tatsache, daß die Regelung des § 48 leg. cit. ein dem Gesetz nicht entsprechendes Verhalten des Nachzahlungspflichtigen voraussetzt, ein Umstand, der ebenfalls zur Begründung der Differenzierung herangezogen werden kann.
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