Während gemäß § 8 Abgabenordnung ("... gelten für alle Steuern ... ") und § 1 Abs. 1 Abgabenrechtsmittelgesetz ("... gelten für die Abgaben des Bundes ...") der Anwendungsbereich des Gesetzes nach der Rechtsprechung des VwGH auf Verfahren beschränkt war, die unmittelbar die Abgabenerhebung betrafen, hat die BAO, BGBl. Nr. 194/1961, den Anwendungsbereich des Gesetzes bewußt erweitert: Nach {Bundesabgabenordnung § 1, § 1 BAO} gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes u. a. in Angelegenheiten der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben ... in Angelegenheiten der Zölle und sonstigen Eingangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollgesetzlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist; ... Nach Ansicht des VfGH ist auf Grund des geänderten Wortlautes des Gesetzes die Auslegung zulässig, daß neben einzelnen ausdrücklich aufrechterhaltenen Sonderbestimmungen des Zollgesetzes nur mehr die BAO allein als Verfahrensgesetz in allen Angelegenheiten des Zollwesens Anwendung zu finden habe. Es gilt auch {Bundesabgabenordnung § 291, § 291 BAO}.
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