B133/63 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Unter Verhaftung ist die unmittelbare Herbeiführung einer Freiheitsbeschränkung durch eine Amtshandlung der Staatsvollzugsgewalt zu verstehen.
Nach § 175 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit {Strafprozeßordnung 1975 § 177, § 177 Abs. 1 Z 1 StPO} kann jemand bereits dann verhaftet werden, wenn er bei einem Verhalten betreten wird, das ihn verdächtig erscheinen läßt, ein Vergehen oder Verbrechen zu verüben. Es kommt also lediglich darauf an, ob es vertretbar ist, daß das einschreitende Organ im Zeitpunkt der Verhaftung den Verhafteten eines Vergehens oder Verbrechens verdächtigt.