Verfassungsrechtliche Bedenken gegen §§ 103, 109 und 110 OÖ Teilungs- und Regulierungslandesgesetz bestehen nicht.
§ 109 TRLG enthält keinerlei Bestimmungen über die für Beschlüsse von kollegialen Verwaltungsorganen erforderliche Stimmenmehrheit. Aus dem Zwecke, der vom Gesetz mit der Erlassung eines Verwaltungsstatuts verfolgt wird, ergibt sich jedoch, daß die Agrarbehörde auch befugt ist, im Statut diese Beschlußerfordernisse festzusetzen.
Das Eigenjagdrecht gehört nicht zu den Nutzungsrechten i. S. des TRLG und daher auch nicht zu den Gegenständen, die der Regelung nach dem TRLG unterzogen werden können. Über die Verwendung bzw. Vergabe der Eigenjagd hat die Gemeinschaft allein und unabhängig von der Agrarbehörde selbständig zu entscheiden.
Die Agrarsenate sind Kollegialbehörden nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 133, Art. 133 Z 4 B-VG}.
Eine Abtretung der Beschwerde an den VwGH ist nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 Abs. 2 B-VG} nur zulässig, wenn es sich nicht um einen Fall handelt, der nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 133, Art. 133 B-VG} von der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossen ist.
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