JudikaturVfGH

B390/62 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
30. September 1963

Der VfGH ist nicht der Meinung, daß die Regelung des § 171 LZVG, die die Befreiung von der Pflichtversicherung in der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung von einem befristeten Antrag abhängig macht, gegen das Grundrecht der Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verstoße (Art. 2 StGG, {Bundes-Verfassungsgesetz Art 7, Art. 7 B-VG}) . Ein Verstoß gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgrundsatz liegt nur dann vor, wenn eine gesetzliche Regelung sachlich nicht begründbar ist. Es ist nun nicht einzusehen, daß der Gesetzgeber nicht berechtigt sein sollte, freiwillige Akte der Vorsorge für das Alter bei der Bestimmung der Voraussetzungen für eine Pfichtversicherung außer acht zu lassen. Umso weniger kann ihm entgegengetreten werden, wenn er bei einer freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung der Arbeiter dem Versicherungspflichtigen die Wahl läßt, innerhalb einer Frist zwischen den beiden Versicherungsarten zu wählen.

Durch die gegenwärtige Fassung des {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 17, § 17 Abs. 1 ASVG} (9. Novelle, BGBl. Nr. 13/1962) wurde klargestellt, daß die Pflichtversicherung nach dem LZVG der Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nicht entgegensteht. Eine Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 17, § 17 ASVG} ist nur neben einer Pflichtversicherung in einer Pensionsversicherung nach dem ASVG, nach dem GSPVG oder nach dem Notarversicherungsgesetz ausgeschlossen. Der Gesetzgeber hat damit zum Ausdruck gebracht, daß die Leistungen aus der Pflichtversicherung in der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung keine Sicherheit in dem Umfang gewähren, daß eine Vorsorge durch eine freiwillige Weiterversicherung entbehrlich wäre.

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