G6/63 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Durch Art. I Z 1 in der Gebührengesetz-Novelle 1963, BGBl. Nr. 115, ist der Fassung des § 9 GebG 1957, wie sie sich nach der durch das Erk. des VfGH Slg. 4293/1962 (Kundmachung des Bundeskanzlers vom 25. Feber 1963, BGBl. Nr. 45) erfolgten Aufhebung einiger seiner Bestimmungen ergeben hat, vollständig derogiert worden. Die Regelung ist nämlich ohne jede Einschränkung durch die neue ersetzt worden.
Der VfGH hat keine Möglichkeit - und zwar auch nicht im Wege einer Vorfragenbeurteilung im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens - festzustellen, ob eine gesetzliche Regelung verfassungswidrig war oder nicht.