JudikaturVfGH

B189/63 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
20. September 1963

Der Instanzenzug im Bundesland Wien geht nur dann nicht vom Bürgermeister als Landeshauptmann an den zuständigen BM, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid der Bezirksinstanz ausgeschlossen ist. Da § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verpachtung und Verwaltung der öffentlichen Apotheken vom 13. Dezember 1935, DRGBl. I S. 1445, GBl. für das Land Österreich Nr. 301/1939, von der Landesinstanz zu handhaben ist, kann der Fall der Ausschließung des Rechtsmittels gegen einen Bescheid der Bezirksinstanz hier nicht vorliegen. Der Rechtszug führt daher an den BM für soziale Verwaltung ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 109, Art. 109 B-VG}) .

In Wien werden für den Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung die Geschäfte der Bezirksinstanz und der Landesinstanz gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 109, Art. 109 B-VG} vom Bürgermeister als Landeshauptmann in einer Instanz geführt.

Die weitere Regelung des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 109, Art. 109 B-VG}, daß der "Instanzenzug in allen Fällen .... vom Bürgermeister als Landeshauptmann an den zuständigen Bundesminister" geht und daß "bundesgesetzlich sonst allgemein vorgesehene Abkürzungen des Instanzenzuges (Art. 103 Abs. 4) .... keine Anwendung" finden, sieht nur eine einzige Ausnahme vor: Der Instanzenzug geht dann nicht vom Bürgermeister als Landeshauptmann an den zuständigen BM, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid der Bezirksinstanz ausgeschlossen ist. Gegen alle anderen Bescheide des Bürgermeisters als Landeshauptmann führt also der Instanzenzug an den zuständigen BM. Dazu gehören auch solche Bescheide, die außerhalb von Wien vom Landeshauptmann in erster und letzter Instanz erlassen werden, gegen die also ansonsten kein Rechtszug zum zuständigen BM führt.

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