Hat der VfGH gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} den einen Antrag des Bf. erledigenden Bescheid aufgehoben, so daß der Antrag unerledigt erscheint, dann kann gegen die Untätigkeit der Behörde, die den Antrag unerledigt läßt, nicht mit Exekution des VfGH-Erkenntnisses vorgegangen werden.
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