B180/61 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Nach § 34 Abs. 6 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, hat, soweit Maßnahmen und Anlagen den Gegenstand eines behördlichen Verfahrens bilden, die eine Wasserversorgung i. S. der vorstehenden Bestimmungen beeinträchtigen könnten, das in Betracht kommende Wasserversorgungsunternehmen oder die in Betracht kommende Gemeinde Parteistellung i. S. des § 8 AVG 1950. Die Errichtung und der Bestand eines Bauwerkes in der Interessenzone der Grundwasserversorgungsanlage einer Gemeinde ist zweifellos eine Maßnahme bzw. eine Anlage, die die Eignung hat, die Wasserversorgung der Gemeinde zu beeinträchtigen.