B39/63 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Gegen die Bestimmungen des § 99 Abs. 1 bis 4 StVO 1960 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf das Gleichheitsgebot.
Die Absicht des einfachen Gesetzgebers, die nach seiner Meinung leichteren Übertretungen nach den Abs. 3 und 4, nicht aber auch die schwereren Übertretungen nach den Abs. 1 und 2 vom Kumulationsprinzip auszunehmen, und die danach getroffene Unterscheidung nach dem Gewicht der Übertretungen ist sachlich.
Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das im § 22 VStG 1950 normierte Kumulationsprinzip, weil es die Verfassung dem Gesetzgeber nicht verbietet, eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen zu stellen, wobei es keinen Unterschied macht, ob diese Strafdrohungen strafrechtlicher oder verwaltungsstrafrechtlicher Natur sind. Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, daß § 22 VStG 1950 das Absorptionsprinzip nicht ausschließt, weil es die Verfassung auch nicht verbietet, eine Tat unter mehrere Strafdrohungen zu stellen, die einander ausschließen.