JudikaturVfGH

B16/63 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juni 1963

Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung des {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 69, § 69 ASVG}, soweit sie im Beschwerdefall angewendet wurde, bestehen keine Bedenken. Der Gedanke, daß ein vermeintliches Versicherungsverhältnis dann, wenn auf seiner Grundlage eine Versicherungsleistung gewährt worden ist, einem rechtmäßigen Versicherungsverhältnis gleichgeachtet wird, ist nicht unsachlich. Aus dieser nicht unsachlichen Gleichstellung ergibt sich, daß auch die Folge hieraus, daß es auf den Wert der im Einzelfall gewährten Versicherungsleistung nicht ankommt, verfassungsrechtlich unbedenklich ist.

Handelt es sich um eine Angelegenheit der "Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber" i. S. des {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 355, § 355 Z 3 ASVG}, so ist die Zuständigkeit der Behörde, durch Bescheid über einen Rückforderungsanspruch nach {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 69, § 69 ASVG} zu erkennen, gegeben.

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