B5/63 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der Wortlaut des § 25 Abs. 2 StVO 1960 erweist in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, daß das BM für Handel und Wiederaufbau nicht zur Errichtung von Kurzparkzonen selbst ermächtigt wird, sondern zur Erlassung von Vorschriften, die die Dauer des Haltens oder Parkens in Kurzparkzonen und die Art der Überwachung der Einhaltung der festgelegten Zeiten, einschließlich der hiefür notwendigen Hilfsmittel, unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs bestimmen sollen. § 25 Abs. 2 hat somit nicht den Inhalt, daß die Errichtung von Kurzparkzonen für ein Gebiet dem BM für Handel und Wiederaufbau vorbehalten wird.
Durch § 52 Z 13 lit. e StVO 1960 hat der Gesetzgeber in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise bestimmt, daß sich die Parkverbotstafel mit der Zusatztafel "Zone" nicht nur auf eine Straßenseite, sondern auf ein ganzes Gebiet bezieht, das von den betreffenden Straßenverkehrszeichen begrenzt wird.