JudikaturVfGH

B540/62 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juni 1963

§ 69 ASVG ist nach der Systematik des Gesetzes und nach seinem Inhalt eine Angelegenheit der "Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber" und damit eine Verwaltungssache i. S. des {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 355, § 355 Z 3 ASVG}. Ist der Versicherungsträger der Ansicht, daß einer der im {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 69, § 69 ASVG} genannten Umstände der Rückforderung von zu Ungebühr entrichteten Beiträgen entgegensteht, so hat er hierüber durch Bescheid zu erkennen.

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