JudikaturVfGH

B250/62 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. Juni 1963

Gegen § 4 Abs. 1 Ausgleichssteuerverordnung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Gegen § 6 Abs. 1 UStG 1959 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Es ist nicht verfassungswidrig, wenn eine Verwaltungsbehörde bei Erlassung eines Bescheides ihre Willensbildung nicht selbständig vornimmt, sondern die Rechtsmeinung einer vorgesetzten Behörde einholt und sich dann dieser Rechtsauffassung gemäß verhält. Selbst dann, wenn die eigene Willensbildung der nachgeordneten Verwaltungsbehörde durch die Erteilung einer Weisung seitens der vorgesetzten Behörde gänzlich ausgeschaltet worden ist, ist dies nicht verfassungswidrig, weil die Erteilung von Weisungen durch das vorgesetzte Verwaltungsorgan an das nachgeordnete Verwaltungsorgan nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 20, Art. 20 Abs. 1 B-VG} verfassungsgesetzlich zulässig ist.

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