JudikaturVfGH

B59/63 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juni 1963

Besondere Formerfordernisse für den Berufungsverzicht i. S. des § 63 Abs. 4 AVG 1950 schreibt das Gesetz nicht vor; insbesondere schreibt es nicht vor, daß der Berufungsverzicht mit bestimmten Worten zum Ausdruck gebracht werden muß.

Ein einmal ausgesprochener Berufungsverzicht kann nicht mehr zurückgenommen werden.

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