B59/63 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Besondere Formerfordernisse für den Berufungsverzicht i. S. des § 63 Abs. 4 AVG 1950 schreibt das Gesetz nicht vor; insbesondere schreibt es nicht vor, daß der Berufungsverzicht mit bestimmten Worten zum Ausdruck gebracht werden muß.
Ein einmal ausgesprochener Berufungsverzicht kann nicht mehr zurückgenommen werden.