JudikaturVfGH

B168/62 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juni 1963

Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 64 b der Stadtbauordnung für Slbg. - StBO 1958, LGBl. für das Land Slbg. Nr. 64/1958, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Bestimmung des § 64 b Abs. 2 StBO 1958 wiederholt lediglich die Bestimmung des § 4 Abs. 2 VVG 1950. Das VVG 1950 ist in Inanspruchnahme der Kompetenzbestimmung des Art. 11 Abs. 2 B-VG erlassen. Damit ist seine Materie der Landeskompetenz entzogen. Der VfGH findet es nicht als bedenklich, wenn in Landesgesetzen Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes lediglich wiederholt werden. Richtigerweise hätte sich der Landesgesetzgeber allerdings mit einem Hinweis auf § 4 VVG 1950 beschränken sollen, um nicht den Anschein zu erwecken, als erachtete er sich für zuständig, diese Angelegenheit selbständig zu regeln. Durch seine Regelung verdeckt er nach außen den § 1 und den § 4 VVG 1950. Solange aber diese Bestimmungen rechtsinhaltlich nicht geändert sind, liegt der Sache nach keine selbständige landesrechtliche Vorschrift vor. Ein Eingriff in die Bundeskompetenz nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 11, Art. 11 Abs. 2 B-VG} ist somit nicht erfolgt. Gegen § 4 Abs. 2 VVG 1950 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

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