Dem Antrag, die Bestimmung des zweiten Satzes des § 3 Abs. 3 des Wr. Grundsteuerbefreiungsgesetzes 1955, LGBl. für Wien Nr. 4, als verfassungswidrig aufzuheben, wird keine Folge gegeben. Dadurch, daß das WGrStBG die Vollziehung auf die Festsetzung des das Ausmaß der geförderten Baulichkeit ausdrückenden Hundertsatzes beschränkt und es den Finanzämtern überläßt, die neue Bemessungsgrundlage ( Steuermeßzahl) festzusetzen, hat es seine Vollzugskompetenz nicht aufgegeben, weil es die Finanzämter im Rahmen deren allgemeiner Zuständigkeit an das Ergebnis der eigenen Verwaltungstätigkeit gebunden hat. Diese Regelung des Gesetzes ist kompetenzrechtlich unbedenklich. Die Vollziehung des WGrStBG 1955, LGBl. Nr. 4, fällt in die Vollziehung des Landes Wien.
Die Grundsteuer ist eine bundesrechtlich geregelte Abgabe. Auf einem engbegrenzten Teilbereich hat die Bundesgesetzgebung den Ländern die Zuständigkeit zur Erlassung von Ausführungsgesetzen und deren Vollziehung eröffnet. Der Sache nach wurde den Ländern nur die Bestimmung des Umfanges der geförderten Baulichkeit überlassen.
Der § 7 Abs. 3 des F-VG 1948, BGBl. Nr. 45, bildet die verfassungsgesetzliche Grundlage für das als Grundsatzgesetz nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 12, Art. 12 B-VG} anzusehende Bundesgesetz vom 11. Juli 1951, BGBl. Nr. 157, betreffend Grundsätze über eine zeitliche Befreiung von der Grundsteuer für Neubauten, Zubauten, Aufbauten, Umbauten und Einbauten.
Der VfGH hat schon in seinem die Bauoberbehörde Wien betreffenden Erk. Slg. 2913/1955 abgelehnt, den {Bundes-Verfassungsgesetz Art 111, Art. 111 B-VG} nach seinem Wortlaut auszulegen. Er hat dort ausgesprochen, daß sich der Sinn der Verfassungsbestimmung in dem Zwang erschöpft, die Einrichtung - die Bauoberbehörde - in der Gestalt beizubehalten, in der sie im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bundes-Verfassungsnovelle 1929 bestanden hat. Das gleiche hat für die Verwaltung des Wr. Abgabenwesens in oberster Instanz zu gelten.
Auf dem Gebiete des Abgabenwesens ergibt sich für die oberste Kollegialbehörde kein Entscheidungsmonopol. Es besteht lediglich das Verfassungsgebot, die Abgabenberufungskommission in der Gestalt beizubehalten, die sie vor dem Wirksamwerden der Zweiten B-VG-Novelle gehabt hat.
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