Die Erlassung von Vorschriften zur Durchführung der Genfer Abkommen zum Schutz der Opfer des Krieges vom 12. August 1949, BGBl. Nr. 155/1953, über die Verwendung des Zeichens des Roten Kreuzes auf weißem Grund, der Worte "Rotes Kreuz" oder "Genfer Kreuz" , des Zeichens des Roten Halbmondes auf weißem Grund, des Zeichens des Roten Löwen mit roter Sonne auf weißem Grund und der Worte "Roter Halbmond" oder "Roter Löwe mit roter Sonne" und der ihnen ähnlichen Zeichen und Bezeichnungen ist gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG} i. d. F. von 1929 Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung.
Die Zeichen und Bezeichnungen "Rotes Kreuz" - ebenso die anderen Zeichen gleicher Bedeutung - beziehen sich in erster Linie auf das Verhalten von kriegführenden Staaten. Vorschriften dieses Inhaltes betreffen somit in innerstaatlicher Sicht "militärische Angelegenheiten" i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG}. Vorschriften, die darüber hinaus besagen, daß solche Zeichen und Bezeichnungen ausschließlich in der vorgesehenen Weise verwendet werden dürfen oder die Ausnahmen hievon gestatten, sind kompetenzrechtlich nicht anders zu beurteilen. Wird eine Einrichtung, die dem Begriffe einer militärischen Einrichtung zuzuzählen ist, für dieses Gebiet monopolisiert, so ist das Verbot ihrer Verwendung auf allen anderen Gebieten darin eingeschlossen. Hieraus ergibt sich, daß die Länder auf diesem Gebiete keine Zuständigkeit besitzen.
Die Zuständigkeit für die Schaffung von Normen des Verwaltungsstrafrechtes kommt stets dem Gesetzgeber zu, der zur Regelung der betreffenden Angelegenheit zuständig ist.
Art. 138 Abs. 2 B-VG enthält keine Einschränkung auf Materien, die bisher gesetzlich nicht geregelt waren. Die Möglichkeit, ein Verfahren nach Art. 140 B-VG zu beantragen, schließt ein Verfahren nach Art. 138 Abs. 2 B-VG nicht aus. Die Entscheidungen nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 140, Art. 140 B-VG} und nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 138, Art. 138 Abs. 2 B-VG} haben einen verschiedenen Inhalt.
Ein Erk. des VfGH nach Art. 138 Abs. 2 B-VG berührt den Bestand eines Gesetzes nicht, es bestimmt lediglich die Kompetenzlage. Die Kompetenzen des VfGH nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 138, Art. 138 Abs. 2 B-VG} und {Bundes-Verfassungsgesetz Art 140, Art. 140 B-VG} stehen selbständig nebeneinander, ihr Umfang ist selbständig nur aus ihnen zu ermitteln.
Der Umstand, daß eine andere gesetzgebende Körperschaft einen Gesetzesbeschluß gefaßt (ein Gesetz erlassen) hat, vermag der Gesetzesvorlage einer Regierung vor der Beschlußfassung der eigenen gesetzgebenden Körperschaft nicht die Qualität eines Gesetzentwurfes i. S. des {Verfassungsgerichtshofgesetz § 54, § 54 VerfGG} ("Gesetzentwurf ..., der den Gegenstand der Beschlußfassung in einer gesetzgebenden Körperschaft bilden soll") zu nehmen.
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