JudikaturVfGH

B44/63 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
15. Juni 1963

Entscheidungen gemäß § 10 leg. cit. trifft "die höhere Verwaltungsbehörde", d. i. nach dem Behörden-Überleitungsgesetz in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung der Landeshauptmann. In Wien werden für den Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung die Geschäfte der Bezirks- und der Landesinstanz gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 109, Art. 109 B-VG} vom Bürgermeister als Landeshauptmann in einer Instanz geführt. Hier handelt es sich um ein Geschäft der Landesinstanz in der mittelbaren Bundesverwaltung, das der Bürgermeister als Landeshauptmann bei der Erlassung seines Bescheides vom 15. Juni 1962 besorgte.

Nun schreibt {Bundes-Verfassungsgesetz Art 109, Art. 109 B-VG} weiters vor, daß der "Instanzenzug in allen Fällen .... vom Bürgermeister als Landeshauptmann an den zuständigen Bundesminister" geht und daß "bundesgesetzlich sonst allgemein vorgesehene Abkürzungen des Instanzenzuges (Art. 103 Abs. 4) .... keine Anwendung" finden, sieht nur eine einzige Ausnahme vor: Der Instanzenzug geht dann nicht vom Bürgermeister als Landeshauptmann an den zuständigen BM, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid der Bezirksinstanz ausgeschlossen ist. Gegen alle anderen Bescheide des Bürgermeisters als Landeshauptmann führt also der Instanzenzug an den zuständigen BM. Dazu gehören auch solche Bescheide, die außerhalb von Wien vom Landeshauptmann in erster und letzter Instanz erlassen werden, gegen die also ansonsten kein Rechtszug zum zuständigen BM führt.

Da § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verpachtung und Verwaltung der öffentlichen Apotheken vom 13. Dezember 1935, DRGBl. I S. 1445, Gesetzblatt für das Land Österreich Nr. 301/1930, von der Landesinstanz zu handhaben ist, kann der Fall der Ausschließung des Rechtsmittels gegen einen Bescheid der Bezirksinstanz hier nicht vorliegen. Der Rechtszug führt daher an den BM für soziale Verwaltung ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 109, Art. 109 B-VG}) .

Läßt der völlig eindeutige und klare Wortlaut einer Verfassungsvorschrift Zweifel über den Inhalt der Regelung nicht aufkommen, so ist eine Untersuchung, ob nicht etwa die historische oder teleologische Auslegungsmethode einen anderen Inhalt ergeben würde, nicht möglich.

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