Anders als nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 Abs. 1 B-VG}, wo allein schon die Behauptung, in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden zu sein, die Zuständigkeit des VfGH begründet, ist in Kompetenzfragen nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 138, Art. 138 Abs. 1 B-VG} Voraussetzung für die Zuständigkeit des VfGH, daß ein Kompetenzkonflikt der im VerfGG 1953 näher bestimmten Arten (§§ 42 bis 52) entstanden ist.
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