Dem Bund kommt gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 11, Art. 11 Abs. 1 B-VG} die Kompetenz zur Erlassung des § 104 Abs. 4 StVO 1960 und gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 11, Art. 11 Abs. 3 B-VG} die Kompetenz zur Erlassung einer Überleitungsverordnung zu, derzufolge gewisse Verordnungen, die auf Grund des Straßenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 46/1947, erlassen worden sind, weitergelten.
§ 104 Abs. 4 StVO 1960 enthält keine formalgesetzliche Delegation.
Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes liegt nicht vor, wenn die Behörde in einem Fall den Bestimmungen der Vorschrift entsprechend eine Strafe verhängt, in anderen gleichartigen Fällen jedoch nicht einschreitet. Von einem von Willkür geleiteten behördlichen Handeln und damit von einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes kann dann keine Rede sein, wenn die Behörde durch das Gesetz verpflichtet ist, ein Strafverfahren einzuleiten und eine Strafe zu verhängen.
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