JudikaturVfGH

G19/62 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
23. März 1963

Für die Beantwortung der Frage, ob ein Vollziehungsorgan als Gericht oder als Verwaltungsbehörde anzusehen ist, ist entscheidend, ob das Organ, um das es sich handelt, mit den verfassungsrechtlichen Garantien der Unabhängigkeit und Unabsetzbarkeit ausgestattet ist.

Der VfGH ist dabei der Auffassung, daß sich aus den Bestimmungen des B-VG über die Gerichtsbarkeit ergibt, daß ein in einem Gesetz vorgesehenes Organ nur dann als Gericht anzusehen ist, wenn seine Einrichtung als Gericht aus dem Gesetz deutlich erkennbar ist, wenn also die wesentlichen Eigenschaften jedes Gerichtes, insbesondere seine Unabhängigkeit, dem Gesetz deutlich zu entnehmen sind.

Die Schiedsgerichte nach § 71 OÖ Jagdgesetz sind nicht als Gerichte, sondern als Verwaltungsbehörden anzusehen. Denn eine ausdrückliche Bestimmung, die die Unabhängigkeit dieser Schiedsgerichte ausspricht, ist in diesem Gesetz nicht enthalten und auch sonst kann aus den Bestimmungen dieses Gesetzes die Unabhängigkeit dieser Schiedsgerichte nicht eindeutig entnommen werden.

Der Landesgesetzgeber ist zufolge {Bundes-Verfassungsgesetz Art 83, Art. 83 Abs. 1 B-VG} nicht befugt, Gerichte zu schaffen.

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