Das Gleichheitsrecht ist nur Österreichern gewährleistet.
Dem Staatsvertrag 1955 kommt mangels Bezeichnung i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 44, Art. 44 Abs. 1 B-VG} weder ganz noch teilweise Verfassungsrang zu. Ein auf der Stufe eines einfachen Gesetzes stehender Staatsvertrag kann eine Abänderung der verfassungsrechtlichen Regelung des Gleichheitsrechtes nicht herbeiführen. Art. 26 des Staatsvertrages richtet sich nur an den österreichischen Gesetzgeber. Österreich verpflichtet sich, auch Ausländern eine Entschädigung in einem Ausmaß zu gewähren, wie sie bei Kriegsschäden österreichischen Staatsangehörigen jetzt oder späterhin generell gegeben wird. Der österreichische Gesetzgeber hat auch die Materie mit dem Kriegsschädengesetz und Verfolgungssachschädengesetz, BGBl. Nr. 127/1958, geregelt, wobei kein Unterschied zwischen österreichischen Staatsbürgern und Ausländern, sofern nur überhaupt die Voraussetzungen einer Entschädigung zutreffen, gemacht wurde.
Gegen die Festsetzung einer Einkommensgrenze hegt der VfGH keine Bedenken. Es ist dem Gesetzgeber nicht verwehrt, sich - auch schon mit Rücksicht auf die finanzielle Lage der Republik - auf eine Entschädigung bei sozialen Notfällen zu beschränken und eine Grenze bei einer bestimmten Höhe des Einkommens festzusetzen, unterhalb der anzunehmen ist, daß es dem Betroffenen nicht möglich ist, den Verlust in absehbarer Zeit durch Ersparnisse zu decken.
Das Recht auf Parteiengehör, dessen Verletzung der Bf. zunächst geltend macht, ist kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht, sondern lediglich ein in einem einfachen Gesetz ({Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 37, § 37 AVG}) begründetes prozessuales Parteirecht. Durch die Unterlassung des Parteiengehörs für sich allein kann daher ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht nicht verletzt werden.
Der Entschädigungsanspruch nach dem KVSG ist öffentlichrechtlicher Natur.
Die gemäß § 20 Besatzungsschädengesetz i. d. F. BGBl. Nr. 304/1959 eingerichtete Bundesentschädigungskommission entspricht ihrer Einrichtung nach an sich den Voraussetzungen des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 133, Art. 133 Z 4 B-VG}.
Die Rechtsansicht, daß diese Kommission den Charakter der Weisungsungebundenheit wieder verloren habe, weil § 26 Abs. 3 des Gesetzes verfüge, daß sie an Gutachten der Bundesentschädigungskommission betreffend Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 26 Abs. 1) gebunden sei, ist unrichtig. Gemäß § 26 Abs. 1 des Gesetzes hat auf Antrag des BM für Finanzen die Bundesentschädigungskommission durch den Vorsitzenden und vier Mitglieder aus dem Richterstand über solche Rechtsfragen Gutachten zu beschließen. Diese sind dem BM für Finanzen mitzuteilen und von ihm im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung zu veröffentlichen. Diese Gutachten sind für die Bundesentschädigungskommission bindend. Die gesetzliche Bindung der Bundesentschädigungskommission an die kundgemachten Rechtssätze bewirkt, daß auch den künftig die Tätigkeit der Bundesentschädigungskommission in Anspruch nehmenden Parteien ein Recht darauf erwächst, daß die Bundesentschädigungskommission i. S. der kundgemachten Rechtssätze - allenfalls zu ihren Gunsten - entscheidet. Die kundgemachten Rechtssätze sind demnach von vornherein an einen unbestimmten Adressatenkreis gerichtet. Sie sind als Rechtsverordnungen und nicht etwa als Weisungen i. S. des Art. 133 Z. 4 B-VG zu qualifizieren. Die Voraussetzungen des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 133, Art. 133 Z 4 B-VG} treffen daher ungeachtet der Bestimmungen des § 26 BesatzungsschädenG auf die Bundesentschädigungskommission zu.
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