Zu Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der StVO 1960 aus dem Gesichtspunkt der Kompetenzverteilung besteht kein Anlaß. §§ 5 Abs. 1 und 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960, soweit sie sich auf Lenker von Kraftfahrzeugen beziehen, verstoßen nicht gegen die Kompetenzbestimmung des Art. 10 Abs. 1 Z. 9 B-VG "Kraftfahrwesen" .
Der Kompetenztatbestand "Kraftfahrwesen" umfaßt alle Angelegenheiten, die das Kraftfahrzeug und seinen Lenker betreffen.
Dieser Kompetenztatbestand ist durch die Bundesverfassungsnovelle vom 1. Oktober 1925, BGBl. Nr. 268, aus dem {Bundes-Verfassungsgesetz Art 11, Art. 11 Abs. 1 Z 4 B-VG} in den Art. 10 Abs. 1 Z 9 überstellt worden. Da die Angelegenheiten der Straßenpolizei von besonderen Kompetenztatbeständen (Art. 10 Abs. 1 Z 9 und Art. 12 Abs. 1 Z. 8 B-VG) erfaßt waren, haben von dem Kompetenztatbestand "Kraftfahrwesen" nur die nach der Eigenart der Kraftfahrzeuge notwendigen verkehrspolizeilichen Bestimmungen, ferner die Bestimmungen über die Beschaffenheit der Fahrzeuge und ihren Betrieb erfaßt werden können.
Anläßlich der Änderung der Kompetenzartikel des B-VG - " Straßenpolizei" ist nunmehr eine Angelegenheit nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 11, Art. 11 Abs. 1 Z 4 B-VG} - und der Neukodifikation des Straßenverkehrsrechtes hat der Gesetzgeber auch die Frage der geistigen und körperlichen Verfassung eines Fahrzeuglenkers im Straßenverkehr einer Neuregelung unterworfen: Während vom Gesetzgeber bei Erlassung des § 85 KFG noch auf die Eigenart der Kraftfahrzeuge abgestellt wurde, sind nunmehr die allgemeinen Probleme des fließenden Verkehrs auf der Straße in den Vordergrund getreten. Und so wurde die Frage der Fahrtüchtigkeit der Fahrzeuglenker im Straßenverkehr und im besonderen noch die Frage der Alkoholisierung der Fahrzeuglenker allgemein vom Gesichtspunkt der Straßenpolizei geregelt. Es stellen daher die §§ 5 Abs. 1 und 58 Abs. 1 StVO 1960 nicht mehr auf die Eigenart der Kraftfahrzeuge ab, sondern sie regeln, wie sich aus dem Wortlaut eindeutig ergibt, die Fahrtüchtigkeit der Lenker jeder Art von Fahrzeugen. Früheren Sonderregelungen ist hiedurch derogiert worden. Wegen dieser Derogation ist eine Bestrafung wegen Übertretung des {Kraftfahrgesetz 1967 § 85, § 85 KFG} nicht mehr möglich.
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