B165/62 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Gegen die Befreiungsbestimmungen des § 3 Abs. 1 Z 1 und Z 5 GSPVG sind Bedenken im Hinblick auf den Gleichheitssatz nicht entstanden.
Gegen die in § 157 Abs. 1 zweiter Satz GSPVG getroffene gesetzliche Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Weder die Bestimmungen der Art. 20, Art. 69 Abs. 1, Art. 101 und {Bundes-Verfassungsgesetz Art 102, Art. 102 B-VG} noch auch sonstige bundesverfassungsgesetzliche Bestimmungen verwehren es dem Gesetzgeber, einer Behörde eines Selbstverwaltungskörpers in einem an die Entscheidung dieser Behörde anschließenden Verfahren vor staatlichen Behörden die Stellung einer Partei einzuräumen.
Die in § 189 GSPVG getroffene gesetzliche Regelung ist eine Übergangsregelung. Es ist keinesfalls unsachlich, wenn sie der Gesetzgeber auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des GSPVG bestandenen Fälle der Weiterversicherung nach dem ASVG und auf die Dauer dieser Weiterversicherung beschränkt. Denn die Weiterversicherung nach dem ASVG beruht auf einem freien Entschluß des vorher Pflichtversicherten und es ist durchaus sachlich, in einer Übergangsregelung nur jene Fälle zu berücksichtigen, in denen dieser Willensentschluß vom Versicherten vor dem Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelung gefaßt wurde, weil er bei diesem Willensentschluß auf die neue Rechtslage noch nicht Bedacht nehmen konnte, was in anderen Fällen nicht zutrifft. Ebenso sachlich ist es, diese Übergangsregelung auf die Dauer der durch diesen Willensentschluß geschaffenen Rechtslage zu beschränken.
Durch den Inhalt eines Bescheides, in dem ausgesprochen wird, daß die Befreiung des Bf. von der Sozialversicherungspflicht in einem bestimmten Zeitpunkt geendet hat und daß er von der Sozialversicherungspflicht ab einem bestimmten Zeitpunkt ausgenommen ist, wird der Bf. in keiner Weise rechtlich gehindert, eine selbständige oder unselbständige Erwerbsbetätigung auszuüben. Es wird sohin durch den angefochtenen Bescheid in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht des Bf. auf freie Erwerbsbetätigung nicht eingegriffen.