Ein verneinender Kompetenzkonflikt nach Art. 138 Abs. 1 lit. a B-VG ist nur dann gegeben, wenn ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde in derselben Sache angerufen wurden und beide Behörden aus dem Grunde der Unzuständigkeit eine Entscheidung in der Sache selbst abgelehnt haben. Der Umstand, daß gegen die Entscheidungen sowohl des Gerichtes als auch der Verwaltungsbehörde noch ein Rechtsmittel zu Gebote stand, schließt das Bestehen eines negativen Kompetenzkonfliktes nicht aus, denn die Erschöpfung des Instanzenzuges ist, wie der VfGH bereits des öfteren erkannt hat, kein Antragserfordernis. Hat aber eine der Behörden, Gericht oder Verwaltungsbehörde, eine Entscheidung in der Sache selbst getroffen, so kann von einem negativen Kompetenzkonflikt nicht gesprochen werden. Das Fehlen eines Kompetenzkonfliktes macht den Antrag aus dem Grunde der Unzuständigkeit des VfGH unzulässig.
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