Der VfGH ist nur berufen, das Verhalten von Verwaltungsbehörden zu prüfen, sofern die Voraussetzungen des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} gegeben sind.
Eine Prüfung der Umstände bei der Durchführung einer gerichtlich angeordneten Hausdurchsuchung in der Richtung, ob hiebei Vorschriften der StPO eingehalten worden sind, fällt nicht in die Zuständigkeit des VfGH.
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