Folgende gesetzliche Regelung zu erlassen, fällt in die Zuständigkeit der Länder (Art. 15 Abs. 1 B-VG) : "Für die Gaszuleitungen in Gebäuden dürfen Bleiröhren nicht verwendet werden; ebensowenig dürfen Gasröhren unter dem Fußboden von Wohnräumen geführt werden. Gasmesser dürfen in Lokalitäten, die zu Schlafstätten dienen, nicht aufgestellt werden und sind zu ihrer Aufstellung überhaupt nur solche Räume zu verwenden, die hinreichend licht sind und gehörig ventiliert werden können." 1. Die Erlassung von gesetzlichen Vorschriften über die Herstellung und Erhaltung des Straßenkörpers in allen seinen Bestandteilen ( einschließlich der Gehsteige) ist hinsichtlich der Bundesstraßen gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG} ("Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei") Sache des Bundes, hinsichtlich anderer Straßen gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 15, Art. 15 Abs. 1 B-VG} Sache der Länder.
2. Es ist Sache der Bundesgesetzgebung, gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 11, Art. 11 Abs. 1 Z 4 B-VG} ("Straßenpolizei") zu bestimmen, welchen Erfordernissen der Verkehrsregelung und Verkehrssicherung die Straßen in bezug auf ihre Ausstattung mit Straßenbeleuchtungsanlagen und in bezug auf den Betrieb dieser Anlagen entsprechen müssen. Im übrigen ist es Sache der Bundesgesetzgebung, gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG} (" Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei") Vorschriften über die Ausstattung der Straßen mit verkehrssichernden Beleuchtungsanlagen und über den Betrieb dieser Anlagen zu erlassen, wenn es sich um Bundesstraßen handelt, und gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 15, Art. 15 Abs. 1 B-VG} Sache der Gesetzgebung der Länder, solche Vorschriften zu erlassen, wenn es sich um andere Straßen handelt. Das schließt nicht aus, daß solche Straßenbeleuchtungsanlagen auch Gegenstand einer anderen Gesetzgebung (z. B. in Angelegenheiten der Sicherheitspolizei oder des Naturschutzes) sein können und daß der Straßeneigentümer (Straßenerhalter) solche Anlagen kraft seiner privatrechtlichen Dispositionsbefugnis anbringt und betreibt, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
3. Die Zuständigkeit der Landesgesetzgebung zur Vorschreibung von Interessentenbeiträgen der Grundstückseigentümer und Anrainer auf Grund des § 9 Z 15 FAG 1959 wird durch vorstehende Feststellung nicht berührt.
Was unter den Kompetenzbegriffen zu verstehen ist, ist - wenn der Inhalt der Begriffe in der Verfassung nicht umschrieben ist - danach zu beurteilen, in welcher rechtlichen Prägung die Rechtsordnung die Begriffe im Zeitpunkt ihrer Schaffung verwendet hat.
Es kommt nicht darauf an, in welchem Umfang solche Regelungen schon damals getroffen worden sind, sondern nur darauf, ob sie - wenigstens ihrer Art nach - im Bundesstraßengesetz enthalten waren.
Bedeutung einer landesgesetzlichen Regelung am 1. Oktober 1925 ( Straßenpolizei - Straßenerhaltung) .
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