Dem Antrag der Wiener Landesregierung auf Aufhebung der Bestimmungen der Ziffern 1, 3 und 8 des § 18 der Meisterprüfungsordnung für das Zahntechnikergewerbe, erlassen von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Bundesinnung der Zahntechniker, und genehmigt auf Grund des § 19 der Verordnung des BM für Handel und Verkehr über die Meisterprüfung, BGBl. Nr. 246/1937, im Feber 1950, und der in § 20 dieser Meisterprüfungsordnung enthaltenen Worte" Abdruck: Anatomischer oder Momentabdruck, Kauabdruck, Funktionsabdruck, Abdruck bei Teilprothese ", und" Bißnahme: Verrichtung am Patienten, technische Einstellung; "wegen Gesetzwidrigkeit wird keine Folge gegeben.
Nach § 2 der Verordnung des BM für Handel und Verkehr über die Meisterprüfung, BGBl. Nr. 246/1937 (Meisterprüfungsverordnung) , hat die Meisterprüfung den Nachweis der Befähigung zur selbständigen Ausführung und Berechnung der Kosten der gewöhnlichen Arbeiten" des in Betracht kommenden Gewerbes "sowie der zum selbständigen Betriebe " dieses Gewerbes "sonst, und zwar besonders auf den Gebieten der Rechtskunde, der Buchführung und Rechnungsführung und der Betriebswirtschaftslehre notwendigen Kenntnisse zu erbringen. Die gemäß § 19 dieser Verordnung von den Innungen zu erlassenden Meisterprüfungsordnungen haben sich daher im Rahmen des § 2 dieser Verordnung zu halten. Sie dürfen den" fachlichen Inhalt der Meisterprüfung "nur in diesem Rahmen festlegen, sie dürfen also nur Prüfungsgegenstände vorschreiben, die mit der Ausübung des" in Betracht kommenden Gewerbes "in Beziehung stehen.
Der Erlaß des BM für Handel und Wiederaufbau vom 19. August 1950, Zl. 143.910/VI-25/50, betreffend Abdrucknahme und Anpassung von Zahnprothesen im menschlichen Mund ist mangels normativen Inhaltes keine Verordnung.
Aus der Unterordnung der Landeshauptmänner unter den BM für Handel und Wiederaufbau in Angelegenheiten des Gewerbes und aus der grundsätzlichen Weisungsgebundenheit der Verwaltung ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 20, Art. 20 B-VG}) kann für sich allein ein Schluß auf die rechtliche Qualität einer Äußerung des BM für Handel und Wiederaufbau als bloße Mitteilung der Rechtsauffassung dieses BM oder als Verordnung nicht gezogen werden, weil ungeachtet dieser Umstände eine solche Äußerung je nach ihrem Inhalt sowohl die bloße Mitteilung einer Rechtsauffassung als auch eine verbindliche Norm sein kann.
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