§ 7 Abs. 5 des OÖ Fremdenverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 15/1951, ist durch die Neufassung des Art. II EGVG durch Abschnitt I Art. 1 der EGVG-Nov., BGBl. Nr. 92/1959, infolge inhaltlicher Derogation aus dem Rechtsbestande ausgeschieden.
Durch die EGVG-Nov., BGBl. Nr. 92/1959, ist die Materie der Geltung der Verwaltungsverfahrensgesetze neu geregelt worden. Alleiniger Geltungsgrund für die Verfahrensgesetze ist nunmehr allein der Art. II EGVG i. d. F. der Novelle. Art. II EGVG ist in seiner gegenwärtigen Fassung demnach gegenüber dem Art. II EGVG in der früheren Fassung eine andere und damit auch jüngere Nov.
Zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit bereits aufgehobener oder sonst außer Wirksamkeit getretener gesetzlicher Bestimmungen ist der VfGH nicht zuständig.
Nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 11, Art. 11 Abs. 2 B-VG} wird das Verwaltungsverfahren durch Bundesgesetz geregelt, und zwar, soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird, auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, insbesondere auch in den Angelegenheiten des Abgabenwesens. Die Nichtbeachtung der für den Landesgesetzgeber zufolge Ausübung der Bedarfsgesetzgebungskompetenz des Bundes entstandenen Bindung belastet eine abweichende Regelung in einem Landesgesetz mit Verfassungswidrigkeit.
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