JudikaturVfGH

B28/62 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
11. Oktober 1962

Bei der im letzten Halbsatz des § 39 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957 enthaltenen Regelung betreffend die schienengleichen Übergänge handelt es sich um eine Anrainerbestimmung.

§ 54 des EG 1957 ist eine Strafnorm, welche nur die Strafdrohung und den Hinweis auf die im Gesetz in den §§ 38 bis 44 und die in den gemäß § 46 erlassenen Verordnungen enthaltenen Deliktstatbestände enthält. § 49 ist im § 54 nicht angeführt.

Die Eisenbahnkreuzungsverordnung 1961 wurde auf Grund des § 49 EG 1957 und nicht etwa auf Grund des § 46 leg. cit. erlassen.

Übertretungen der EKV 1961 fallen nicht unter die Strafnorm des § 54 EG 1957.

Es ist nicht zulässig, beim Bestande einer konkreten gesetzlichen Regelung eines Gegenstandes die gesetzliche Grundlage einer Verordnung in einer anderen etwa sonst noch im Gesetz enthaltenen allgemein gehaltenen Vorschrift zu suchen. Dies besonders dann, wenn das Gesetz die Erlassung der Durchführungsbestimmungen für das betreffende Teilgebiet einer einvernehmlich zu erlassenden Verordnung vorbehält.

Das Ausfüllen von Gesetzeslücken ist nicht nur bei strafrechtlichen Deliktstatbeständen, sondern auch im Verwaltungsstrafrecht gemäß {Verwaltungsstrafgesetz 1991 § 1, § 1 Abs. 1 VStG} nicht zulässig.

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