B24/62 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Keine Gedenken gegen {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 17, § 17 Abs. 1 ASVG} im Hinblick auf das Gleichheitsgebot.
Gegen eine gesetzliche Regelung, die das Nebeneinanderbestehen einer freiwilligen Weiterversicherung und einer Pflichtversicherung ausschließt und die einer Pflichtversicherung den Vorrang gegenüber einer Weiterversicherung insofern einräumt, als eine spätere Pflichtversicherung eine bestehende Weiterversicherung beendigt, kann der Vorwurf der Unsachlichkeit und damit der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nicht gemacht werden.
Wenn die allgemeine Regelung verfassungsrechtlich unbedenklich ist, so kann kein verfassungsrechtlich relevanter Vorwurf in der Richtung erhoben werden, daß die Ausnahme von ihr nicht weit genug gezogen worden sei. Es ist nur denkbar, daß die Ausnahme für sich unsachlich ist.