§ 129 Abs. 6 Wr. Bauordnung ist nicht verfassungswidrig.
§ 129 Abs. 6 Wr. BO enthält auch die formalrechtliche Ermächtigung, die Maßnahmen in einer verfahrensrechtlichen Art zu treffen, die ihnen die Qualität von Zwangsbefugnissen i. S. des Art. IV Z 4 EGVG verleiht. An der im Erk. Slg. 1762/1949 zum Ausdruck gebrachten Meinung, auf Grund des § 129 Abs. 6 BO ergehende Maßnahmen seien Bescheide i. S. des {Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 57, § 57 AVG}, vermag der VfGH nicht festzuhalten.
Wären die im Art. IV EGVG aufgezählten, mit den Verwaltungsverfahrensgesetzen nicht im Einklang stehenden Regelungen nicht von der Wirksamkeit dieser Gesetze ausgenommen worden, so wäre ihnen gemäß Art. III leg. cit. derogiert worden. Einen über den Ausschluß dieser Derogationswirkung hinausgehenden Inhalt hat Art. IV EGVG nicht. Die Bestimmung ist demnach insbesondere auch nicht so zu verstehen, daß Regelungen der darin bezeichneten Art vom Landesgesetzgeber im Widerspruch zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen selbst dann weiterhin getroffen werden können, wenn solche des gleichen Inhaltes am 1. Jänner 1926 noch nicht bestanden haben.
Soweit Zwangsbefugnisse i. S. des Art. IV Z 4 EGVG am 1. Jänner 1926 bereits bestanden haben, werden sie von den Verwaltungsverfahrensgesetzen nicht berührt. Im übrigen ist aber der Landesgesetzgeber an die Verwaltungsverfahrensgesetze gebunden, er darf also neue am 1. Jänner 1926 noch nicht vorhanden gewesene Zwangsbefugnisse, die den Verwaltungsverfahrensgesetzen widersprechen, nicht einräumen.
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