Nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 11, Art. 11 Abs. 1 Z 1 B-VG} ist in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft die Gesetzgebung Bundessache und die Vollziehung Landessache. Nach der Verfassungsbestimmung des Abschnittes II des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949, BGBl. Nr. 276, gelten bis zu einer anderslautenden bundesverfassungsgesetzlichen Regelung die Bestimmungen des StaatsbürgerschaftsG 1949 als Verfassungsbestimmungen, soweit sie mit den Bestimmungen des B-VG in Widerspruch stehen. Für den Bereich der Vollziehung bedeutet dies, daß alle Bestimmungen des StaatsbürgerschaftsG 1949, die Organe des Bundes zur Mitwirkung an der Vollziehung berufen, als Verfassungsbestimmungen gelten. Sonstige Veränderungen in bezug auf die Kompetenz zur Vollziehung sind durch diese Verfassungsbestimmung des Abschnittes II des StaatsbürgerschaftsG 1949 nicht eingetreten.
Das StaatsbürgerschaftsG 1949 enthält keine Bestimmung, die in Staatsbürgerschaftssachen schlechthin Bundesbehörden zu sachlich in Betracht kommenden Oberbehörden i. S. des § 68 Abs. 4 AVG 1950 gegenüber den Landesregierungen erklären würde.
Da nach Art. 101 und {Bundes-Verfassungsgesetz Art 19, Art. 19 B-VG} die Landesregierung das oberste Organ der Vollziehung des Landes ist, besteht über ihr keine sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
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