JudikaturVfGH

B5/62 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
01. Oktober 1962

Die Regelung des § 17 Abs. 5 Finanzstrafgesetz ist nicht verfassungswidrig. Das Gesetz ordnet den Verfall von in fremdem Eigentum stehenden Beförderungsmitteln nicht schon dann an, wenn ein bloß objektiver Zusammenhang mit der Tat vorliegt, sondern verlangt ein Verschulden des Eigentümers an der Verwendung des Beförderungsmittels zur Begehung eines Finanzvergehens. Es ist verfassungsgesetzlich unbedenklich, wenn der Gesetzgeber ein schuldhaftes Verhalten eines Eigentümers, das die Begehung von Finanzdelikten ermöglicht, mit der Sanktion des Vermögensverlustes belegt.

Nach § 152 Abs. 1 FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, ist" gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide ", das ist mit Ausnahme der Erkenntnisse (§ 151) , soweit nicht ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt ist, als Rechtsmittel die Beschwerde zulässig. Gegen Verfügungen im Finanzstrafverfahren, für die im Gesetz die Bescheidform nicht vorgesehen ist, ist kein Rechtsmittel zulässig. Für eine Beschlagnahme ist nicht bestimmt, daß sie in Bescheidform zu ergehen hat, denn das Gesetz (§ 89 FinStrG) spricht nur davon, daß eine Beschlagnahme vorgenommen werden kann.

Eine solche Beschlagnahme ist eine mit ihrem Ausspruch unmittelbar wirksame und nicht rechtsmittelfähige Verfügung.

Das VerfGG 1953 verpflichtet einen Bf. nicht, die bel. Beh. zu bezeichnen. Innerhalb des durch den im Antrag geschilderten Sachverhalt konkretisierten Prozeßrechtsverhältnisses obliegt die Ermittlung der bel. Beh. dem VfGH.

Richtet sich die Beschwerde gegen eine Beschlagnahme, so hat jene Behörde die Beschlagnahme zu verantworten, die die Beschlagnahme verfügt hat.

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