Das VStG 1950 eröffnet die Möglichkeit, auch Organe der öffentlichen Aufsicht mit Strafbefugnis (Organ-Strafmandat) dergestalt auszustatten, daß mit der Bezahlung des Strafmandates die Verwaltungsübertretung abgegolten ist und daß die zuständige Behörde weder eine Strafverfügung nach {Verwaltungsstrafgesetz 1991 § 47, § 47 VStG} erlassen noch auch das ordentliche Verfahren einleiten darf. Diese Regelung beruht auf dem Gedanken, es zu ermöglichen, geringfügige Straffälle im kürzesten Wege zu erledigen. Eine Unterscheidung der Verwaltungsübertretungen nach ihrer Bedeutung ist offenkundig nicht unsachlicher Natur und daher verfassungsgesetzlich einwandfrei.
Es ist nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber in Fällen, in denen durch eine Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe bereits verwirkt wurde, danach differenziert, ob der Strafbetrag sogleich erlegt wird oder seine Bezahlung aus welchem Grunde immer verweigert wird.
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