JudikaturVfGH

B226/61 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
29. Juni 1962

Wird die Gesetzmäßigkeit der Verordnung, die die Zuständigkeit der bel. Beh. zur Erlassung des gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} angefochtenen Bescheides begründet, aus Anlaß der Beschwerde von Amts wegen gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 139, Art. 139 B-VG} mit dem Ergebnis geprüft, daß die Verordnung aufgehoben wird, so ergibt sich daraus, daß der angefochtene Bescheid von einer Behörde erlassen wurde, der die Zuständigkeit hiezu fehlte, so daß das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt wurde.

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