JudikaturVfGH

A7/59 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juni 1962

Die Zuständigkeit des VfGH gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 137, Art. 137 B-VG} ist, wenn die Auszahlung eines Beamtenbezuges geltend gemacht wird, allein in der Tatsache begründet, daß der Anspruch auf Liqidierung eines Beamtenbezuges weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen ist. Das Vorliegen eines Titelbescheides und eines Bemessungsbescheides ist demnach nicht Voraussetzung der Zuständigkeit. Das Vorliegen dieser Bescheide kann nur im Rahmen der Sachentscheidung von Bedeutung sein.

Keine Zuständigkeit des VfGH zur Entscheidung über ein Begehren auf Feststellung, daß ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis besteht.

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