Da nach Art. 6 StGG nur österreichischen Staatsbürgern das Recht auf unbegrenzten Aufenthalt im Bundesgebiet gewährleistet ist, ist § 2 des Fremdenpolizeigesetzes, der die Möglichkeit gibt, die Dauer des Aufenthaltes eines Fremden im Bundesgebiet zu beschränken, verfassungsgesetzlich unbedenklich (VfGH Slg. 2849/1955 und 3913/1961) .
Nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit darf niemand außer in den durch ein Gesetz bezeichneten Fällen aus einem bestimmten Orte oder Gebiete ausgewiesen werden. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn ein Aufenthaltsverbot für das ganze Bundesgebiet verhängt wird.
Bestimmungen, die die Landesverweisung solcher Fremden vorsehen, die durch ihr Verhalten öffentliche Interessen gefährden, sind verfassungsrechtlich unbedenklich, denn sie verstoßen nicht gegen das Wesen des Grundrechtes auf Meinungsäußerungsfreiheit.
Nach {Europäische Menschenrechtskonvention Art 16, Art. 16 MRK} darf keine der Bestimmungen des Art. 10 so ausgelegt werden, daß sie den vertragsschließenden Parteien verbietet, die politische Tätigkeit von Ausländern Beschränkungen zu unterwerfen.
Auch zu Art. 11 besagt Art. 16, daß keine seiner Bestimmungen so ausgelegt werden darf, daß sie den vertragsschließenden Parteien verbietet, die politische Tätigkeit von Ausländern Beschränkungen zu unterwerfen.
Art. 8 StGG gewährt in Verbindung mit dem Gesetze zum Schutze der persönlichen Freiheit, RGBl. Nr. 87/1862, Schutz gegen willkürliche, d. h. gesetzwidrige Verhaftung.
Die Rechte aus der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, bieten den Flüchtlingen keinen verfassungsgesetzlichen Schutz, weil diese nur auf der Stufe eines einfachen Gesetzes steht.
Das Weisungsrecht ist im {Bundes-Verfassungsgesetz Art 20, Art. 20 B-VG} verankert. Die von der Verfassung ausdrücklich vorgesehene Rechtslage, daß der Inhalt eines Bescheides der unteren Instanz von der Weisung der Oberbehörde bestimmt werden kann, kann daher nicht verfassungswidrig sein.
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