Die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten (Wohnsiedlungsgesetz) fällt in die Materie des Baurechtes.
a) Das Gesetz steht nach {Rechtsüberleitungsgesetz § 2, § 2 R-ÜG} in jenen Bundesländern, in denen seit der Überleitung aus dem Reichsrecht keine Neuregelung getroffen wurde, als landesgesetzliche Vorschrift in Geltung. Da in Oberösterreich seit der Rechtsüberleitung eine Neuregelung nicht getroffen worden ist, gehört das WohnsiedlungsG dem Rechtsbestande dieses Landes an.
b) Es bestehen keine Bedenken in der Richtung, daß § 1 eine dem {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 B-VG} widersprechende, bloß formale Verordnungsermächtigung enthält. Der Akt, mit dem die Erklärung zum Wohnsiedlungsgebiet erfolgt, ist eine Verordnung. Der Inhalt dieser Verordnung ist im Gesetz offenkundig eindeutig festgelegt. Aber auch die Voraussetzungen, unter denen die Verordnung erlassen werden kann, sind im Gesetz durch § 1 in Verbindung mit dem übrigen Gesetzesinhalt ausreichend vorher bestimmt; die Behörde kann die Verordnung nämlich nur erlassen, wenn das betreffende Gebiet die im § 1 umschriebene Qualifikation aufweist und die im weiteren vorgesehenen Maßnahmen (Wirtschaftsplan, Genehmigungspflicht) im öffentlichen Interesse erforderlich erscheinen.
c) Gegen § 6 Z 3 leg. cit. bestehen keine Bedenken in der Richtung, daß die in der Regelung liegende Norm nicht i. S. des Art. 18 B-VG ausreichend umschrieben sei. Die Gesetzesstelle darf allerdings nicht isoliert, sie muß vielmehr im Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt des § 6, aber auch im Zusammenhang mit § 1 und dem ganzen Gesetz überhaupt betrachtet werden. Gemäß § 6 ist die nach § 4 erforderliche Genehmigung zu versagen, wenn die Bebauung dem Wirtschaftsplan widersprechen würde (Z. 1) , wenn - falls der Wirtschaftsplan noch nicht aufgestellt ist - für die Besiedelung ungeeignete Grundstücke bebaut werden sollen (Z. 2) oder wenn sonst "ein erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht" (Z. 3) . Es handelt sich also bei den Interessen gemäß Z 3 jedenfalls um solche, die die Eignung des Grundstückes für die Besiedelung nicht beeinträchtigen; die Interessen müssen aber andererseits solche sein, die - dies ergibt sich aus dem Grundgedanken des Gesetzes (vgl. Slg. 3032/1956, 3269/1957) - der ansonsten gefährdeten, im allgemeinen Interesse erforderlichen planmäßigen Ordnung der Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten oder dem ansonsten beeinträchtigten Wohl der Siedler dienen (vgl. § 1 leg. cit.) . Durch diesen bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes hervortretenden Inhalt wird das Verhalten der Behörde so weit vorausbestimmt, daß dessen Richtigkeit i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 B-VG} am Gesetz gemessen werden kann. Es ist außerdem verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die in Rede stehenden auf die planmäßige Ordnung der Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten oder das Wohl der Siedler zielenden Interessen im einzelnen Fall möglicherweise auch mit Angelegenheiten verknüpft sind, die in den Hoheitsbereich des Bundes fallen. Die Zuständigkeit richtet sich nach den Maßnahmen; die Versagung der Genehmigung nach dem WohnsiedlungsG im aufgezeigten Sinn ist offenkundig keine in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fallende Maßnahme.
d) Gegen den Beschluß der OÖ Landesregierung vom 15. März 1948, kundgemacht durch den Landeshauptmann- offenbar für die Landesregierung - in der Amtlichen Linzer Zeitung, Folge 14, vom 2. April 1948, mit dem u. a. das Gemeindegebiet von Hallstatt i. S. des § 1 des Gesetzes zum Wohnsiedlungsgebiet erklärt wurde, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Erklärung zum Wohnsiedlungsgebiet hat gemäß dem ersten Satz im § 1 des Gesetzes durch die "oberste Landesbehörde" zu erfolgen; danach ist - im Hinblick auf das Behörden-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 94/1945, und die nunmehr gegebene Verfassungsrechtsordnung - die Landesregierung zuständig, die Erklärung auszusprechen. Die Erklärung ist also ein Verwaltungsakt, der wegen seiner generellen Adresse als Verordnung zu qualifizieren ist. Entgegen der Meinung der Beschwerde ist der Umstand, daß die oben zitierte Verordnung der Landesregierung vom 15. März 1948 in der Amtlichen Linzer Zeitung und nicht im Landesgesetzblatt für OÖ publiziert wurde, unbedenklich. Im Gesetz über das Landesgesetzblatt und die Amtliche Linzer Zeitung, LGBl. Nr. 39/1957, heißt es nämlich u. a. (§ 7 Abs. 1 lit. b) , daß in der Amtlichen Linzer Zeitung Rechtsverordnungen der Landesregierung verlautbart werden können, deren Verlautbarung im Landesgesetzblatt wegen ihres begrenzten räumlichen oder zeitlichen Wirkungsbereiches oder wegen des beschränkten Kreises der Normadressaten nicht zweckmäßig ist. Diese gesetzliche Regelung trifft hier offenkundig zu. Zumindest seit ihrem Inkrafttreten ist es also unbedenklich, daß die Verordnung in der Amtlichen Linzer Zeitung kundgemacht ist.
e) Eine denkmögliche Handhabung des Gesetzes kann nicht gegen das Recht der Liegenschaftserwerbsfreiheit verstoßen.
Das Recht auf Liegenschaftserwerbsfreiheit ist durch Art. 6 StGG nur österreichischen Staatsbürgern gewährleistet. Die Österreicher aber schützt Art. 6 StGG nur vor jenen geschichtlich gegebenen Einschränkungen im Erwerb und in der Veräußerung von Grundbesitz, die ehemals zugunsten von bestimmten, bevorrechteten Klassen angehörenden Personen bestanden hatten.
Weder {Bundes-Verfassungsgesetz Art 83, Art. 83 B-VG} noch irgendeine andere verfassungsgesetzliche Regelung hindert den zuständigen einfachen Gesetzgeber, die Kompetenz zur Genehmigung oder Verweigerung eines privaten Rechtsgeschäftes aus öffentlichen Rücksichten einer Verwaltungsbehörde zu übertragen oder überhaupt irgendeine durch einfaches Gesetz begründete gerichtliche Zuständigkeit abzuschaffen und sie auf eine Verwaltungsbehörde zu übertragen.
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