B251/61 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Anwendung des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 32 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955. Bedenken gegen die Bestimmung des § 3 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes bestehen nicht. Insbesondere hat der VfGH keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in dieser Gesetzesstelle enthaltenen Worte "anderen öffentlichen Interessen" . Dieser vom Gesetzgeber verwendete unbestimmte Begriff, dem je nach dem Zusammenhang, in dem er verwendet wird, eine verschiedene Bedeutung zukommt und der daher je nach diesem Zusammenhang auch verfassungsrechtlich verschieden zu werten ist, ist nämlich der Auffassung des VfGH in dem durch das FrPG gegebenen Zusammenhang nicht so unbestimmt, daß sein Sinn nicht ermittelt werden könnte. Es sei in diesem Zusammenhang nur darauf hingewiesen, daß sich nicht nur aus dem allgemeinen Zweck des FrPG, sondern auch aus der demonstrativen Aufzählung des § 3 Abs. 2 ein Hinweis dafür ergibt, wann der Gesetzgeber ein Aufenthaltsverbot gegen Fremde für gerechtfertigt erachtet.
Nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit darf niemand außer in den durch ein Gesetz bezeichneten Fällen aus einem bestimmten Orte oder Gebiete ausgewiesen werden. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn ein Aufenthaltsverbot für das ganze Bundesgebiet verhängt wird.
Ein Anspruch von Ausländern auf Aufenthalt im Bundesgebiet ist durch kein Verfassungsgesetz eingeräumt.
Das Recht der freien Meinungsäußerung ist lediglich unter dem Gesetzesvorbehalt gewährleistet. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des VfGH kann es daher durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nur verletzt werden, wenn der Bescheid entweder auf einer verfassungswidrigen Grundlage beruht oder gesetzlos ist, wobei eine nur zum Schein vorgeschützte oder sonstige denkunmögliche Gesetzesanwendung auch als Gesetzlosigkeit anzusehen ist.
Dem Art. 19 StGG ist durch die gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 149, Art. 149 B-VG} als verfassungsgesetzliche Bestimmungen geltenden Art. 66, 67 und 68 des Staatsvertrages von St. Germain im Zusammenhalt mit {Bundes-Verfassungsgesetz Art 8, Art. 8 B-VG} derogiert worden. Der aus der Zeit der Doppelmonarchie stammende Art. 19 StGG hatte den Bestand von verschiedenen Volksstämmen und verschiedenen landesüblichen Sprachen zur Voraussetzung. Diese Voraussetzung ist aber seit dem Zerfall des alten Völkerstaates nicht mehr gegeben. Im heutigen Österreich gibt es keine Volksstämme und keine landesüblichen Sprachen i. S. des Art. 19 StGG, sondern nur mehr Minderheiten, deren rechtliche Stellung ausschließlich durch Art. 67 des Staatsvertrages von St. Germain geregelt ist, so daß für eine Anwendung des Art. 19 StGG überhaupt kein Raum mehr bleibt.
Art. 19 StGG ist durch die gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 149, Art. 149 B-VG} als verfassungsgesetzliche Bestimmungen geltenden Art. 66, 67 und 68 des Staatsvertrages von St. Germain im Zusammenhang mit {Bundes-Verfassungsgesetz Art 8, Art. 8 B-VG} derogiert worden.
Wenn ein befangenes Verwaltungsorgan an der Erlassung des angefochtenen Bescheides mitgewirkt hat, bedeutet dies keine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, sondern nur die Verletzung einer einfachgesetzlichen Verfahrensvorschrift.