B275/61 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Gegenstand der rechtskräftigen Entscheidung betreffend ein unbebautes Grundstück ist nicht nur die Bewertung, sondern auch die Feststellung der Art des Grundstückes als unbebaut. Dies ergibt sich schon aus § 21 Abs. 2 BewG 1955, wonach nicht nur eine Wertfortschreibung sondern auch eine Artfortschreibung (Änderung der Art des Bewertungsgegenstandes) vorgesehen ist.
Allgemein können Bauwerke, die auf fremdem Grunde stehen, den auf eigenem Grund errichteten Gebäuden nicht gleichgestellt werden. Sie sind nicht auf Dauer errichtet und nicht Bestandteil des Grundes. Es bestehen daher keine Bedenken, wenn Grundstücke, auf denen sich Superädifikate befinden, steuerrechtlich nicht gleich bebauten Grundstücken behandelt werden.