B387/61 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der letzte Satz des § 1 Abs. 2 StVO 1960 schließt die Befugnis von Organen der Straßenaufsicht zu straßenpolizeilichen Maßnahmen und damit zu einer Anordnung auf einem Parkplatz, der sich auf einem Privatgrund befindet und von den öffentlichen Verkehrsflächen abgetrennt ist, ausdrücklich aus. Schreitet ein Straßenaufsichtsorgan trotzdem ein, so maßt es sich eine Befugnis an, zu der es durch kein Gesetz ermächtigt ist. Der Betroffene wird dadurch in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt.
Die bloße Androhung einer Eintragung in eine angeblich bestehende "Schwarze Liste" durch ein Wacheorgan stellt keine Amtshandlung dar, der in irgendeiner Form eine rechtsfeststellende oder rechtserzeugende Wirkung beigemessen werden kann. Der VfGH erblickt in einer solchen Äußerung keine faktische Amtshandlung, die als Bescheid i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} angefochten werden kann.