JudikaturVfGH

B270/61 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
19. Juni 1962

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Besatzungsschädengesetz im Hinblick auf den Staatsvertrag 1955 und im Hinblick auf das Gleichheitsgebot.

Der VfGH hat in seinem Erk. Slg. 4049/1961 dargelegt, daß auch der zweite Halbsatz des Art. 44 Abs. 1 B-VG im Bereiche des Art. 50 Abs. 2 B-VG sinngemäß anzuwenden ist. Er hat hieraus gefolgert, daß einem Inhalt von Staatsverträgen, der nicht i. S. dieser Verfassungsbestimmung ausdrücklich entsprechend bezeichnet ist, nicht der Rang einer Verfassungsbestimmung zukommt. Eine Verfassungsbestimmung, daß ein nicht i. S. des Art. 44 Abs. 1 letzter Halbsatz des B-VG bezeichneter Staatsvertrag im Stufenbau der Rechtsordnung einen höheren Rang als ein einfaches Gesetz einnimmt, besteht nicht.

In dem Beschluß des Nationalrates über die Genehmigung des Staatsvertrages und daher auch in der Kundmachung des Staatsvertrages fehlt eine Bezeichnung gemäß Art. 50 Abs. 2 i. S. des Art. 44 Abs. 1 zweiter Teil B-VG. Der Staatsvertrag 1955 hat somit weder ganz noch teilweise Verfassungsrang.

Es kann nicht als unsachlich angesehen werden, wenn der Gesetzgeber seine Regelungen nach der Schadensursache differenziert. Überhaupt hat die auch sonst außerordentlich differenzierte Regelung des Schadenersatzrechtes ihren Grund darin, daß der Gesetzgeber niemals nur die Interessenlage des Geschädigten allein, sondern auch eine Reihe von weiteren Umständen, wie etwa den Grad des Verschuldens des Schädigers, zu berücksichtigen berechtigt ist.

Der Umstand, daß ein - einfaches - Ausführungsgesetz hinter einem Verfassungsgesetz zurückbleibt, macht für sich allein noch nicht das Teilwerk verfassungswidrig. Der VfGH ist nicht berechtigt, darüber zu erkennen, ob der einfache Gesetzgeber hinter dem Verfassungsgesetzgeber zurückgeblieben ist. In Fällen dieser Art ist allein die erlassene Regelung als solche einer Prüfung auf ihre Verfassungsmäßigkeit zugänglich.

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