JudikaturVfGH

B300/61 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
13. Juni 1962

Keine Bedenken gegen § 5 Abs. 4 Z 2 Ruhegenußvordienstzeitenverordnung im Hinblick auf das Gleichheitsgebot.

Es ist nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber bei der Regelung von Vordienstzeiten von der Annahme ausgeht, daß im Normalfall der Bundesbeamte mit Ablauf des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, von Gesetzes wegen in den dauernden Ruhestand tritt und daß es bei Zeiträumen, die überhaupt keinen Zusammenhang mit einem öffentlichen Dienstverhältnis oder einem diesem gleichzuhaltenden Dienst aufweisen, genügt, nur soviel Vordienstzeiten unbedingt anzurechnen, daß der Bundesbeamte beim Übertritt in den dauernden Ruhestand von Gesetzes wegen den Anspruch auf vollen Ruhegenuß erworben hat. Es ist auch nicht unsachlich, daß vor dem 25. Lebensjahr zurückgelegte Zeiträume nur bedingt als Vordienstzeiten angerechnet werden, obwohl der Bund für solche Zeiträume vom zuständigen Sozialversicherungsträger den vollen Überweisungsbetrag ({Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 308, § 308 ASVG}) erhält. Der Bund trägt auch im Falle der bloß bedingten Anrechnung das Risiko, daß diese Anrechnung im Falle der Versetzung in den dauernden Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bzw. im Falle des Todes des Bundesbeamten voll wirksam wird.

Keine Bedenken gegen {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 308, § 308 ASVG} im Hinblick auf das Gleichheitsgebot.

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