Abgabenerträge i. S. der Finanzverfassung dürfen nicht zum Gegenstand einer Besteuerung gemacht werden. Dies ergibt sich aus den §§ 3 und 6 des F-VG 1948; denn nach {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 6, § 6 F-VG 1948} gliedern sich die Abgaben nach dem "Recht der Gebietskörperschaften zur Verfügung über den Ertrag im eigenen Haushalt" in bestimmte Hauptformen und Unterformen. Es ist also für Abgabenerträgnisse das Recht der Gebietskörperschaften zur Verfügung im eigenen Haushalt wesentlich. Das bedeutet aber, daß es dem einfachen Gesetzgeber verwehrt ist, dieses Grundprinzip dadurch zu durchbrechen, daß er Abgabenerträgnisse zum Besteuerungsgegenstand macht und insoweit der Verfügung der betreffenden Gebietskörperschaft im eigenen Haushalt entzieht. Der Bundesgesetzgeber hat allerdings nach {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 3, § 3 Abs. 1 F-VG 1948} die Zuständigkeit, die Verteilung der Abgabenerträge zwischen dem Bund und den Ländern (Gemeinden) zu regeln. Er hat aber nur diese Befugnis und nicht mehr. Eine Besteuerung von Abgabenerträgnissen wäre daher verfassungswidrig.
Auf Grund des freien Beschlußrechtes können Abgaben für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und Gemeindeanlagen nur erhoben werden, wenn es sich um Gemeindeeinrichtungen und Gemeindeanlagen handelt, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden. Dies trifft auf Betriebe von Ortsgemeinden zu, die durch Gesetz einer bestimmten besonderen öffentlichrechtlichen Regelung unterzogen worden sind, wobei sich aus dem Inhalt der Regelung ergibt, daß derartige Betriebe nach Auffassung des Gesetzgebers von den Gemeinden im öffentlichen Interesse betrieben werden.
Der Thermalwasserbetrieb der Gemeinde Badgastein ist eine Gemeindeeinrichtung oder Gemeindeanlage. Der Thermalwasserbetrieb der Gemeinde Badgastein wird für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben. Der Verordnungscharakter des Regulativs ist zu bejahen.
Die für die Abgabe von Thermalwasser an die Gemeinde Badgastein zu entrichtenden Geldleistungen stellen privatrechtliche Entgelte dar.
Den Beschlüssen der Gemeinde über Vorschreibung, Abstattung und Höhe der Thermalwasserentgelte kommt kein Verordnungscharakter zu. Sie stellen vielmehr lediglich eine Schablone für die abzuschließenden Lieferungsverträge über Thermalwasser dar.
Im § 10 Abs. 3 FAG wird unter dem Begriff "Gebühr" eine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegende Gegenleistung verstanden.
Die in {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 8, § 8 Abs. 5 F-VG 1948} (§ 10 Abs. 3 Einleitungssatz FAG 1956) vorgesehene Erweiterung des freien Beschlußrechtes der Gemeinden kann nur durch die Landesgesetzgebung erfolgen und außerdem müssen solche Landesgesetze die wesentlichen Merkmale dieser Abgaben - neben dem Besteuerungsgegenstand, der Bemessungsgrundlage, Steuerpflicht -, insbesondere ihr zulässiges Höchstausmaß bestimmen.
Ein hoheitliches Vorgehen ist nur zulässig, wenn vom Gesetz die Befugnis zu einem solchen Vorgehen in deutlich erkennbarer Weise eingeräumt ist.
Der VfGH hat keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des die Gewerbesteuer betreffenden Erlasses des BM für Finanzen vom 27. Jänner 1955, Zl. 143.164-1954, AÖFV Nr. 36.
In Zweifelsfällen genießt jene Auslegung den Vorzug, die eine Rechtseinrichtung als gesetzmäßig erscheinen läßt.
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