B304/61 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der VfGH hat keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der StVO 1960 aus dem Gesichtspunkt der Kompetenzverteilung.
Die Verordnung des BM für Handel und Wiederaufbau BGBl. Nr. 4/1961, die bereits während der Wirksamkeit der StVO 1960 erlassen wurde, stützt sich auf diese und kann daher nur in ihr die gesetzliche Deckung finden. Gegen die Rechtsgrundlage dieser Verordnung, nämlich gegen § 104 Abs. 1 und 4 StVO 1960, bestehen keine Bedenken.
Da nach § 43 StVO 1960 auch die Widmung eines an der Straße gelegenen Gebäudes die Erlassung einer Haltebeschränkung zuläßt, kann grundsätzlich auch die Widmung eines Gebäudes für Zwecke einer ausländischen diplomatischen Vertretung zum Anlaß genommen werden, um eine Haltebeschränkung zu erlassen. Wenn dabei eine Haltebeschränkung in der Form geschaffen wird, daß ein Halteverbot erlassen und von ihm die Fahrzeuge der betreffenden diplomatischen Vertretung ausgenommen werden, so entspricht dies, wie dem VfGH aus den Erfahrungen der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland bekannt ist, internationalen Gepflogenheiten, die auch dem Gesetzgeber bekannt waren. Die Erlassung einer solchen Haltebeschränkung entspricht durchaus den Absichten des Gesetzgebers. Für die Zulässigkeit derartiger Haltebeschränkungen spricht auch § 52 Z 13 StVO, wonach die Anbringung von Zusatztafeln am Verbotszeichen "Beschränkung für Halten oder Parken" mit anderen als den durch lit. a bis lit. h bezeichneten Angaben zulässig ist und nach dessen lit. g und lit. h Zusatztafeln betreffend Ausnahmen für Ladetätigkeit und Zustelldienste vorgesehen sind; ferner spricht dafür auch § 54 StVO 1960, wonach unter den in den §§ 50, 52 und 53 genannten Straßenverkehrszeichen auf Zusatztafeln weitere, das Straßenverkehrszeichen erläuternde oder wichtige, sich auf das Straßenverkehrszeichen beziehende, "dieses erweiternde oder einschränkende" oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs dienliche Angaben gemacht werden können. Diese Bestimmungen zeigen, daß der Gesetzgeber mit der Möglichkeit derartiger Zusatztafeln, die Ausnahmen enthalten, gerechnet hat.