Handhabung des § 26 in Verbindung mit {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 27, § 27 ASVG}. Keine Bedenken im Hinblick auf das Gleichheitsgebot.
Es ist nicht möglich, eine Grenze so zu ziehen, daß eine Härte überhaupt nicht eintreten kann. Daher ist die einer solchen Grenzziehung innewohnende Differenzierung nur dann sachlich nicht gerechtfertigt und daher das Gleichheitsgebot verletzend, wenn die Grenze entgegen jeglicher sachlicher Erfahrung errichtet wird, so daß die Schlechterstellung nicht nur Härtefälle trifft.
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